Karte der EU
 
 

Deutschland setzt EU-Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht um

Seit dem 7. August gelten in Deutschland strengere Vorgaben für die Luftqualität. Mit diesem Schritt hat der Bund die neue EU-Richtlinie (2008/50/EG) über Luftqualität und saubere Luft für Europa in deutsches Recht umgesetzt.


Für die kleinen, besonders gesundheitsschädlichen Feinstäube mit einem Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer gelten erstmals Luftqualitätswerte. Das festgesetzte landesweite Maximum liegt bei 25, für den städtischen Bereich bei 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Die Werte für Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner als 10 Mikrometer und für Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Benzol sowie andere Stoffe bleiben dagegen unverändert.
Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung beantragen, um die seit 2005 beziehungsweise 2008 geltenden Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid einzuhalten. Denn diese Schadstoffemissionen sind besonders im Verkehrsbereich nicht gesunken, obwohl die Abgasstandards bereits verschärft wurden. Um die Fristverlängerung beantragen zu können, muss der Mitgliedstaat allerdings einen Luftreinhalteplan vorlegen. In diesem muss er konkrete Schritte aufzeigen, wie die Luftqualitätswerte zukünftig eingehalten werden sollen. Wenn die Kommission die Fristverlängerung gewährt hat, müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 12. Juni 2011 die Grenzwerte für Feinstaub und ab dem Jahr 2015 die Limitierung für Stickstoffdioxid einhalten.
Den Vollzug der implementierten Vorschriften regeln die Länder. Bisher haben sie mehr als 40 Umweltzonen mit Einfahrverboten für schadstoffreiche Kraftfahrzeuge eingerichtet. [jb]

 

 



Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums

Richtlinie 2008/50/EC (PDF, 44 S., 483 KB)
Hintergrundinformationen zur Umweltzone