Gesetzgebungsverfahren
Inhaltsübersicht
In der EU gibt es drei wesentliche Gesetzgebungsverfahren: das ordentliche, das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren. Sie unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Machtposition, die das Europäische Parlament einnimmt. Welches Verfahren anzuwenden ist, wird im AEUV festgelegt. Ein früheres viertes Verfahren, das Verfahren der Zusammenarbeit, wurde mit dem Lissabon-Vertrag gestrichen. Zusätzlich gibt es einige spezielle Verfahren, so zum Haushalt (Art. 313–319 AEUV), zur Europäischen Bürgerinitiative (Art. 11(4) AEUV und Art. 24 AEUV) oder zur Änderung der Europäischen Verträge (Art. 48–50 und 352 AEUV).
In den frühen Jahren der europäischen Integration war die Gesetzgebung recht einfach: Die Europäische Kommission legte einen Gesetzesvorschlag vor und der Ministerrat entschied. Zu dieser Zeit war das Anhörungsverfahren das häufigste Verfahren. Seitdem hat das Parlament mehr und mehr Macht erhalten. Heute ist das ordentliche Verfahren, das Rat und Parlament gleiche Rechte zugesteht, die Regel. Dieses Verfahren wurde in den Verträgen von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon ständig ausgeweitet. Allein durch den Lissabon-Vertrag wurde die Zahl der Politikfelder, in denen das ordentliche Verfahren angewendet wird, von 45 auf 85 erhöht. Seit dem Amsterdamer Vertrag hat das Parlament auch die Möglichkeit, die Kommission zum Handeln aufzufordern. Diese ist zwar nicht verpflichtet, eine solche Forderung aufzugreifen, muss aber innerhalb von drei Monaten begründen, warum sie einen Vorschlag des Parlaments nicht weiter verfolgt, oder innerhalb eines Jahres eine entsprechende Gesetzesinitiative starten.




