Karte der EU
 
 

Gesetzgebende Institutionen

Die drei gesetzgebenden Institutionen der EU sind die Europäische Kommission, der Ministerrat und das Europäische Parlament. Der Europäische Rat verfügt nicht über gesetzgeberische Kompetenzen, hat aber Weisungsbefugnisse. Welche grundsätzlichen Kompetenzen die EU-Institutionen im Vergleich mit den Mitgliedstaaten besitzen, wird in drei Kategorien definiert. Demnach gibt es 

  • die geteilte Zuständigkeit zwischen EU und Mitgliedstaaten (Großteil der Fälle),
  • die exklusive Zuständigkeit der Union, wenn die Mitgliedstaaten unwiderruflich ihre Handlungsmöglichkeiten an die europäische Ebene delegiert haben (Beispiele: Zollwesen, Währungs- oder Wettbewerbspolitik), sowie
  • die unterstützende Zuständigkeit, das heißt die Kompetenz liegt nach wie vor bei den Mitgliedstaaten, die Union darf unterstützend tätig werden (Beispiele: Gesundheit, Tourismus, Kultur).


Die Mitgliedstaaten sind die „Herren der Verträge“ (während die Kommission als „Hüterin der Verträge“ angesehen wird). Sie entscheiden nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5(1) EUV), welche Kompetenzen auf welcher Ebene wahrgenommen werden. Mit der Zeit – besonders mit den Verträgen von Maastricht und Amsterdam – sind immer mehr Kompetenzen in die Zuständigkeit der Union übergegangen. Art. 3 bis 6 AEUV listen die entsprechenden Politikbereiche der drei Zuständigkeitskategorien auf. Umwelt, Landwirtschaft, Fischerei, Energie, Verkehr, Verbraucherschutz und andere nachhaltigkeitsrelevante Politikbereiche fallen in die Kategorie der geteilten Zuständigkeit. Das heißt, dass die Mitgliedstaaten nur dann gesetzgeberisch tätig werden können, wenn die EU ihre Zuständigkeit nicht ausübt.
Für die Ausübung der Zuständigkeiten gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV). Das Prinzip der Subsidiarität soll sicherstellen, dass Entscheidungen so nahe wie möglich bei den Bürgern getroffen werden. Es muss daher jeweils geprüft werden, ob ein Gegenstand tatsächlich auf europäischer Ebene geregelt werden muss oder ob dies nicht auch auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene geschehen könnte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legt fest, dass Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen.